33ggDürHerzogScholz, Grundgesetz-Kommentar. Teil B. Kommentar zum Grundgesetz. II. Der Bund und die Länder. Art. 33 Staatsbürgerliche Rechte. I. EntstehungsgeschichteArt.33 GG bezieht sich auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dazu zählen zweifellos nicht nur Bund, Länder und Gemeinden, sondern auch privatwirtschaftlich